Mitarbeitergewinnung

Stellenanzeige schreiben: Aufbau, Pflichtangaben in Österreich und Beispiele fürs Handwerk

Von Christoph Harrison · Stand 30.09.2026 · 10 Minuten Lesezeit

„Tischler gesucht“, ein Absatz über ein „dynamisches Team“, kein Ort, kein Gehalt: Aus so einem Inserat erfährt eine Fachkraft nichts, was sie zum Anrufen bewegt. Wer eine Stellenanzeige schreiben will, die zu Bewerbungen führt, beantwortet 5 Fragen des Bewerbers und nennt die Angaben, die in Österreich ohnehin Pflicht sind.

Eine gute Anzeige beantwortet der Reihe nach, was ein Bewerber wissen will. Bleibt trotz guter Anzeige die Antwort aus, liegt es oft am Weg zu den Menschen, dann hilft die Mitarbeitergewinnung auch für Fachkräfte ohne Jobsuche. Hier geht es zuerst um den Text: Aufbau, Pflichtangaben nach dem Gleichbehandlungsgesetz und ein Muster für einen Handwerksbetrieb. Die Angaben zur Rechtslage sind keine Rechtsberatung und wurden am 30.09.2026 an den Quellen geprüft.

7 Bausteine beantworten die 5 Fragen eines Bewerbers

Eine Stellenanzeige im Handwerk besteht aus 7 Bausteinen: Titel, Einstieg, Aufgaben, Anforderungen, Angebot, Gehalt und Bewerbungsweg. Sie beantworten in dieser Reihenfolge die Fragen einer Fachkraft. Bleibt eine offen, sucht der Leser die Antwort in der nächsten Anzeige.

Checkliste mit 5 Fragen eines Bewerbers und den Bausteinen der Stellenanzeige, die sie beantworten: Ist das meine Stelle (Titel mit Beruf und Ort), wer sind die (Einstieg über den Betrieb), was mache ich (Aufgaben und Anforderungen), was bekomme ich (Angebot und Gehalt) und wie melde ich mich (Bewerbungsweg). Zusammen sind es 7 Bausteine.AUFBAU EINER STELLENANZEIGE5 Fragen, 7 BausteineIst das meine Stelle?Titel mit Beruf und OrtWer sind die?Einstieg über den BetriebWas mache ich?Aufgaben, AnforderungenWas bekomme ich?Angebot, GehaltWie melde ich mich?BewerbungswegSchematische Darstellung, keine Messwerte
Die 5 Fragen eines Bewerbers, in der Reihenfolge, in der die Anzeige sie beantworten sollte.

Die Fragen lauten: Ist das meine Stelle, wer sind die, was mache ich, was bekomme ich, wie melde ich mich? Die Reihenfolge ist unsere Empfehlung aus der Praxis, keine Studie. Gesetzlich vorgeschrieben sind nach dem Gleichbehandlungsgesetz das Mindestentgelt und die diskriminierungsfreie Formulierung.

Konkrete Angaben zu Betrieb, Aufgaben und Angebot tragen die Anzeige

Was in jedem Baustein steht, entscheidet, ob eine Anzeige zu Ihrem Betrieb gehört oder zu jedem:

  • Titel: Beruf, Ort, Zusatz (m/w/d) und Arbeitszeit: „Tischler (m/w/d) in Mattersburg, Vollzeit“. Fachkräfte suchen nach Beruf und Gegend, nicht nach „Holzflüsterer gesucht“.
  • Einstieg über den Betrieb: 2 bis 3 Sätze, was Sie bauen, für wen und mit wie vielen Kollegen. „Familienbetrieb mit 8 Mitarbeitern, Küchen und Innenausbau im Burgenland“ sagt mehr als „dynamisches Team“.
  • Aufgaben: 4 bis 6 Punkte, jeder mit einem Verb: was am Montag ansteht, nicht was im Lehrbuch steht.
  • Anforderungen: Nur, was für den Start nötig ist, etwa Lehrabschluss und Führerschein B. Jede weitere Zeile ist eine Hürde.
  • Angebot: Nur, was Sie halten und ein Bewerber prüfen kann: Arbeitszeiten, Fahrzeiten, bezahlte Weiterbildung, Werkzeug.
  • Bewerbungsweg: Ein Schritt, zum Beispiel ein Anruf oder Name und Telefonnummer per Nachricht. Den Lebenslauf klären Sie im Gespräch.

Beim Bewerbungsweg gilt: Meta-Sofortformulare haben in unserer Praxis keine brauchbaren Kontakte gebracht. Bewährt hat sich eine eigene Seite oder der direkte Anruf. Wie eine solche Seite aussieht, beschreibt der Ratgeber Bewerbungsseite im Handwerksbetrieb.

Mindestentgelt und geschlechtsneutrale Ausschreibung sind in Österreich Pflicht

Beide Pflichten stehen in § 9 GlBG. Laut RIS, Fassung vom 30.09.2026 darf ein Arbeitgeber einen Arbeitsplatz „weder öffentlich noch innerhalb des Betriebes (Unternehmens) nur für Männer oder nur für Frauen ausschreiben“, es sei denn, ein bestimmtes Geschlecht ist unverzichtbare Voraussetzung (Abs. 1). Außerdem ist er „verpflichtet, in der Ausschreibung das für den ausgeschriebenen Arbeitsplatz geltende kollektivvertragliche […] Mindestentgelt anzugeben und auf die Bereitschaft zur Überzahlung hinzuweisen, wenn eine solche besteht“ (Abs. 2). Gibt es keinen Kollektivvertrag, nennen Sie das Entgelt, das als Mindestgrundlage der Verhandlung dient.

Fehlt eine Angabe, wird der Arbeitgeber laut § 10 Abs. 3 GlBG auf Antrag eines Stellenwerbers oder der Gleichbehandlungsanwaltschaft „beim ersten Verstoß […] zu ermahnen und bei weiteren Verstößen mit Geldstrafe bis 360 Euro zu bestrafen“.

Wie die Angabe aussieht, erklären die Wirtschaftskammer auf ihrer Seite Angabe des Mindestentgelts im Stelleninserat (Stand 01.01.2026) und die Gleichbehandlungsanwaltschaft:

  • Betrag mit Zeiteinheit: Der Betrag steht brutto pro Stunde, Woche oder Monat, ohne anteilige Sonderzahlungen, und schließt bereits bekannte personenbezogene Zulagen ein.
  • Kein Verweis: Die Gleichbehandlungsanwaltschaft nennt den bloßen Hinweis „Bezahlung laut Kollektivvertrag“ und vage Angaben wie „Jahresgehalt zirka EUR 100.000“ unzulässig (Kurzinformation, Stand August 2013).
  • Überzahlung: Zahlt Ihr Betrieb über dem Kollektivvertrag, gehört der Hinweis darauf in die Anzeige, die Höhe müssen Sie nicht nennen. Setzen Sie ihn nur, wenn er stimmt: Bleibt die angekündigte Überzahlung aus, sieht die WKO das Risiko, dass ein Bewerber eine Diskriminierung etwa wegen Alter oder Geschlecht geltend macht und die Differenz samt Entschädigung fordert.
  • Spanne und Lehrlinge: Laut Gleichbehandlungsanwaltschaft ist eine Spanne zulässig, wenn der untere Betrag dem Mindestentgelt entspricht. Bei Lehrlingen nennt die Anzeige die Höhe der Lehrlingsentschädigung. Das Mindestentgelt gilt auch für Teilzeit und geringfügige Beschäftigung.
Vergleich von Gehaltsangaben in Stellenanzeigen: Nicht genügen der Hinweis „Bezahlung laut Kollektivvertrag“ und die vage Angabe „Jahresgehalt zirka EUR 100.000“. Genügen „Entgelt: € … brutto pro Stunde“ und „Gehalt ab € … brutto pro Monat“. Verlangt ist der Betrag des Mindestentgelts, brutto und mit Zeiteinheit.GEHALTSANGABE NACH § 9 GLBGDer Betrag muss in der Anzeige stehenGenügt nichtGenügt„Bezahlung lautKollektivvertrag“„Entgelt: € … bruttopro Stunde“„Jahresgehalt zirkaEUR 100.000“„Gehalt ab € … bruttopro Monat“Betrag brutto, mit ZeiteinheitQuelle: WKO, Stand 01.2026, undGleichbehandlungsanwaltschaft, Stand 08.2013
Was als Gehaltsangabe in einer Stellenanzeige genügt und was nicht, nach Wirtschaftskammer und Gleichbehandlungsanwaltschaft.

Für die geschlechtsneutrale Ausschreibung reicht ein „(m/w/d)“ im Titel allein nicht: Laut § 9 Abs. 1 GlBG darf die Ausschreibung „keine zusätzlichen Anmerkungen enthalten, die auf ein bestimmtes Geschlecht schließen lassen“, laut Gleichbehandlungsanwaltschaft gilt das für das gesamte Inserat, auch für Bildmaterial und Layout. Auch Arbeitsplätze im Baugewerbe müssen für beide Geschlechter ausgeschrieben werden. Altersangaben sind verboten, offen („Höchstalter 30“) wie verdeckt („BerufsanfängerInnen gesucht“), ebenso Vermerke wie „nur InländerInnen“. Erlaubt ist, für die konkrete Tätigkeit ausreichende Deutschkenntnisse zu verlangen. § 23 GlBG verbietet diskriminierende Ausschreibungen auch wegen Alter, ethnischer Zugehörigkeit, Religion, Weltanschauung und sexueller Orientierung.

Die EU-Entgelttransparenzrichtlinie fordert mehr, ihre Umsetzung in Österreich ist offen

Die Richtlinie (EU) 2023/970 vom 10. Mai 2023 gibt Stellenbewerbern in Art. 5 Abs. 1 das Recht auf Information über „das auf objektiven, geschlechtsneutralen Kriterien beruhende Einstiegsentgelt für die betreffende Stelle oder dessen Spanne“ und gegebenenfalls die einschlägigen Bestimmungen des Tarifvertrags. Die Information kann „beispielsweise in einer veröffentlichten Stellenausschreibung, vor dem Vorstellungsgespräch oder auf andere Weise“ erfolgen. Die Mitgliedstaaten mussten die Richtlinie laut Art. 34 Abs. 1 bis zum 7. Juni 2026 umsetzen (Quelle: EUR-Lex).

Umsetzung in Österreich offen, Stand 30.09.2026: Das Gleichbehandlungsgesetz im RIS wurde zuletzt mit BGBl. I Nr. 115/2023 geändert und enthält keine Regelung zur Richtlinie. Dem Nationalrat liegt keine Regierungsvorlage dazu vor, eine parlamentarische Anfrage vom 30.07.2026 betrifft genau die verspätete Umsetzung. Laut WKO Salzburg (Stand 30.07.2026) hat das Sozialministerium Anfang Juni einen Entwurf in die politische Koordinierung eingebracht. Einzelne, konkret formulierte Bestimmungen hält die WKO Salzburg schon jetzt für unmittelbar wirksam und nennt dabei das Auskunftsrecht der Arbeitnehmer über ihr Entgelt.

Für Ihre Anzeige heißt das: Die Pflicht aus § 9 Abs. 2 GlBG gilt wie bisher. Wer schon jetzt eine Spanne nennt, deren unterer Wert dem Mindestentgelt entspricht, erfüllt die geltende Pflicht und ist auf die Richtlinie besser vorbereitet (unsere Einschätzung, keine Rechtsauskunft).

Ein Muster-Inserat für einen Tischler zeigt alle Bausteine

Das Muster ist ein erfundenes Beispiel. Betrieb, Zahlen und Telefonnummer gibt es nicht, es dient als Vorlage für Ihre eigene Anzeige:

Tischler (m/w/d) in Mattersburg, Vollzeit

Die Tischlerei Beispiel ist ein Familienbetrieb mit 8 Mitarbeitern. Wir bauen Küchen, Möbel und Innenausbauten für Einfamilienhäuser im Burgenland.

Das machen Sie bei uns

  • Möbel und Innenausbauten in der Werkstatt nach Plan fertigen
  • Küchen und Einbaumöbel beim Kunden montieren
  • Material mit dem Meister auswählen und bestellen
  • Unseren Lehrling bei einfachen Arbeitsschritten anleiten

Das bringen Sie mit

  • Abgeschlossene Tischlerlehre
  • Führerschein B
  • Freude an sauberer Arbeit

Das bieten wir

  • Baustellen im Umkreis von 40 km, abends sind Sie zu Hause
  • Freitag Arbeitsschluss um 12 Uhr
  • Weiterbildung bezahlt der Betrieb, auf Wunsch bis zur Meisterprüfung
  • Werkzeug und Arbeitskleidung vom Betrieb

Gehalt: Mindestentgelt laut Kollektivvertrag € [Betrag] brutto pro Monat für Vollzeit. Überzahlung möglich, je nach Erfahrung.

So melden Sie sich: Rufen Sie an unter 0000 000 000 (Herr Beispiel) oder schicken Sie uns Name und Telefonnummer per Nachricht. Ein Lebenslauf ist nicht nötig. Wir rufen Sie binnen 2 Werktagen zurück.

Betrag und Zeiteinheit übernehmen Sie aus der Lohntafel Ihres Kollektivvertrags, die Angebote ersetzen Sie durch das, was in Ihrem Betrieb gilt.

Für Facebook und Instagram reicht eine Kurzfassung mit Beruf und Ort in der ersten Zeile, einem Satz zum Betrieb, dem stärksten Angebot, dem Gehalt und einem Weg zur Bewerbung: „Tischler (m/w/d) in Mattersburg. Küchen und Innenausbau im Team von 8, abends daheim. Mindestentgelt laut Kollektivvertrag € [Betrag] brutto pro Monat, Überzahlung möglich. Tippen Sie auf Bewerben oder rufen Sie an.“ Die WKO zählt zum Stelleninserat Veröffentlichungen im Internet, in denen ein konkreter Arbeitsplatz ausgeschrieben wird, allgemeine Hinweise wie „Wir stellen ein …“ dagegen nicht. Wir lesen das so, dass auch eine Social-Media-Anzeige für eine konkrete Stelle den Betrag nennt (unsere Auslegung, keine Rechtsberatung). Wie Sie die Anzeige einrichten, beschreibt der Ratgeber Stellenanzeige bei Facebook einrichten, mögliche Gründe für ausbleibende Bewerbungen der Ratgeber Keine Bewerbungen auf die Stellenanzeige.

Häufige Fragen zur Stellenanzeige im Handwerk

Wie ist der Aufbau einer Stellenanzeige?
Eine Stellenanzeige im Handwerk hat 7 Bausteine: Titel mit Beruf und Ort, Einstieg über den Betrieb, Aufgaben, Anforderungen, Angebot, Gehalt und Bewerbungsweg. Sie folgen den Fragen, die ein Bewerber beim Lesen hat, von „Ist das meine Stelle?“ bis „Wie melde ich mich?“.
Reicht der Hinweis „Bezahlung laut Kollektivvertrag“?
Nein. Die Gleichbehandlungsanwaltschaft nennt den bloßen Hinweis auf den Kollektivvertrag unzulässig. Verlangt ist der Betrag des Mindestentgelts, brutto, mit Zeiteinheit und ohne anteilige Sonderzahlungen, etwa „Entgelt: € … brutto pro Stunde“. Zahlt Ihr Betrieb über dem Kollektivvertrag, gehört der Hinweis auf die Überzahlung dazu.
Muss ich wegen der EU-Richtlinie schon eine Gehaltsspanne nennen?
Nach dem geltenden Gleichbehandlungsgesetz nein. Pflicht ist das Mindestentgelt nach § 9 Abs. 2 GlBG, eine Spanne ist zulässig, wenn der untere Betrag diesem Mindestentgelt entspricht. Die Richtlinie ist in Österreich noch nicht umgesetzt, Stand 30.09.2026: Das GlBG enthält keine Regelung dazu, und dem Nationalrat liegt keine Regierungsvorlage vor. Verbindliche Auskunft geben WKO oder eine Arbeitsrechtsberatung.
Lumen Media, die Agentur von Christoph Harrison in Eisenstadt, ist in Ostösterreich (Burgenland, Wien, Niederösterreich) und im DACH-Raum tätig. Die Anzeige schreiben Sie mit dem Muster selbst. Meldet sich trotzdem niemand, zeigt Lumen Media Ihre Stelle mit Fotos aus Ihrem Betrieb auf Facebook und Instagram auch Fachkräften, die gerade nicht suchen, und baut bei Bedarf die Bewerbungsseite dazu. Zugesagt werden Anzeige, Seite, Kampagne und Bericht, keine Bewerberzahl. Beschreiben Sie Ihre offene Stelle in der Anfrage für eine Recruiting-Kampagne.

Quellen

  1. RIS, Gleichbehandlungsgesetz (GlBG), Bundesrecht konsolidiert
  2. WKO, Angabe des Mindestentgelts im Stelleninserat
  3. Gleichbehandlungsanwaltschaft, Empfehlung: Stelleninserate dem Gleichbehandlungsgesetz entsprechend gestalten
  4. Anwaltschaft für Gleichbehandlung, Gesetzeskonforme Stellenausschreibung, Stand August 2013
  5. Richtlinie (EU) 2023/970 vom 10. Mai 2023, Amtsblatt L 132 vom 17.5.2023
  6. WKO Salzburg, Entgelttransparenz: Was müssen Arbeitgeber jetzt beachten?
  7. Parlament Österreich, Anfrage 6741/J XXVIII. GP vom 30.07.2026, Nicht fristgerechte Umsetzung der EU-Lohntransparenzrichtlinie und ihre Auswirkungen auf Frauen in Österreich
  8. WKO, Kollektivverträge für jede Branche
  9. Eigene Praxis Lumen Media, 22.09.2026

Fachkräfte über Facebook und Instagram finden

Recruiting-Kampagne mit echten Fotos aus Ihrem Betrieb und eigener Bewerbungsseite. Einmalig, ohne Kampagnenbindung.